ljhj

Das neue Aufstiegs-BAföG: die attraktivste Aufstiegsförderung aller Zeiten

Soviel staatliche Förderung gab es noch nie!


Das Statistische Bundesamt hat die Jahresstatistik für 2020 zum Aufstiegs-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) vorgestellt. Seit Bestehen des AFBG (1996) konnten bis Ende 2020 fast 3,2 Mio. berufliche Aufstiege zu Führungskräften, Mittelständlern und Ausbildern für Fachkräfte von morgen gefördert werden. Die amtliche Statistik des Statistischen Bundesamtes weist für 2020 mehr als 178.000 Geförderte aus, 6,6 Prozent mehr als im Vorjahr und so viele wie noch nie zuvor. Dazu erklärt Bundesbildungsministerin Anja Karliczek:

„Die berufliche Bildung ist eine der wichtigsten Säulen unseres wirtschaftlichen Erfolges. Sie kann aber ihre volle Wirkung nur dann entfalten, wenn wir jungen Menschen die Möglichkeit geben, sich flexibel weiterzubilden und den Aufstieg durch berufliche Bildung zu schaffen. Deshalb freuen mich die jetzt vorgelegten Zahlen ganz besonders.

2020 haben wir mit dem Aufstiegs-BAföG mehr Menschen erreicht als jemals zuvor. Das zeigt: Die im August 2020 in Kraft getretene Novelle des Aufstiegs-BAföG wirkt. Sie bringt zahlreiche Förderverbesserungen für berufliche Aufsteigerinnen und Aufsteiger. Das Aufstiegs-BAföG ist ein einmaliger Erfolgsmotor für Karrieren in der beruflichen Bildung!

Der Ausbildungsmarkt steht durch die Pandemie unter Druck. Viele Ausbildungsstellen sind noch unbesetzt. Deshalb unterstützen wir Betriebe, die sich für Ausbildung entscheiden und werben im „Sommer der Berufsbildung“ mit einer großen Kraftanstrengung bei jungen Menschen für die berufliche Bildung. Die neuen Zahlen zum Aufstiegs-BAföG geben uns heute Rückenwind und gute Argumente für die gemeinsamen Anstrengungen“


Das neue Aufstiegs-BAföG gibt Orientierung, macht Mut und hilft Aufsteigerinnen und Aufsteigern auf ihrem Karriereweg. Mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse werden von Bund und Ländern gefördert - unsere Praxisstudiengänge ebenfalls!

Mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) wird die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen
Aufstiegsfortbildung - etwa zum Meister, Fachwirt/-kaufmann oder Betriebswirt - einkommens- und altersunabhängig -  
finanziell unterstützt.

Profitieren Sie jetzt von einer Gesamtförderung von bis zu 75 Prozent auf Ihre tatsächlichen Studien- und
Prüfungsgebühren!



Wer wird gefördert?

Mit dem AFBG werden Sie gefördert, wenn Sie sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereiten. Eine Altersgrenze besteht für die Förderung mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht.

Um die AFBG-Förderung zu beziehen, müssen Sie die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung (Vorqualifikation) erfüllen. Auch als Studienabbrecher/in oder Abiturient/in ohne Erstausbildungsabschluss, aber mit der von der Fortbildungsordnung geforderten Berufspraxis für Ihre Fortbildung, können Sie eine AFBG-Förderung erhalten. Voraussetzung ist, dass dies in der entsprechenden Prüfungsordnung so vorgesehen ist.

Auch wenn Sie bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen, werden Sie für eine Maßnahme gefördert. Dies muss allerdings Ihr höchster Hochschulabschluss sein. Verfügen Sie bereits über einen Masterabschluss oder einen staatlichen oder staatlich anerkannten entsprechenden Hochschulabschluss, kommt auch künftig eine AFBG-Förderung nicht für Sie in Betracht.

Als Ausländer/in sind Sie förderungsberechtigt, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel bzw. über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen oder Sie sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Hierzu zählt auch die Zeit Ihrer Berufsausbildung.


Was wird gefördert?

Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.

Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung.

Seit dem 01. August 2020 besteht ein Förderanspruch auf jeder der im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind. Damit können bis zu drei Fortbildungen mit dem AFBG gefördert werden.

Die drei Fortbildungsstufen sind:

  • Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin
  • Bachelor Professional
  • Master Professional

Gefördert werden ebenso Personen, die nach den öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen für eine Aufstiegsqualifizierung ohne Erstausbildungsabschluss zur Prüfung oder zur entsprechenden schulischen Qualifizierung zugelassen werden (z. B. Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis).

Darüber hinaus ist die Förderung an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden:

  • Maßnahmen der ersten Fortbildungsstufe müssen mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und werden ausschließlich in Teilzeit gefördert. Maßnahmen der zweiten und dritten Fortbildungsstufen müssen mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und können in Voll- sowie in Teilzeitzeit gefördert werden.
  • Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).
  • Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
  • Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
  • Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig.
  • Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.

Die Förderung mit AFBG umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Hinzu tritt die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über die Differenz zwischen Zuschussanteil und maximalem Förderbetrag abzuschließen. Die Zuschussanteile variieren je nach Fördergegenstand (Maßnahmekosten, Unterhaltsbedarf etc.).

Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren können Sie einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren erhalten, und zwar bis maximal 15.000 Euro. Seit dem 01. August 2020 erhalten Sie 50 Prozent der Förderung als Zuschuss. Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.

Unsere Praxisstudiengänge sind grundsätzlich alle förderungsfähig!

Viele weitere Infos, Erfolgsgeschichten, einen Beispielrechner, Formulare und Tipps zur Beantragung finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung: www.aufstiegs-bafoeg.de.

Profitieren Sie jetzt von dieser imensen Förderung - wir freuen uns auf Sie!